Allgemeine Geschäftsbedingungen der Röhrtaler Wertstoff GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen (nachfolgend AGLB) liegen sämtlichen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten der Röhrtaler Wertstoff GmbH zugrunde. Es wird allen entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden widersprochen. Andere AGB‘s verpflichten nur, wenn das ausdrückliche schriftlich Einverständnis der Röhrtaler Wertstoff GmbH vorliegt.

2. Angebote
2.1.Die Röhrtaler Wertstoff GmbH übernimmt im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle vereinbarten Dienstleistungen. Die Röhrtaler Wertstoff GmbH hält sich an schriftliche Angebote für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

2.2.Ein Vertragsschluss zwischen Kunde und der Röhrtaler Wertstoff GmbH kann durch persönliche/telefonische Annahme, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

3. Gegenstand des Verwertungs-/ Entsorgungsvertrages
Die Röhrtaler Wertstoff GmbH verpflichtet sich, ggf. unter Einschaltung eines geeigneten Dritten (Nach- oder Subunternehmer), die von dem Kunden übernommenen Abfälle, soweit sie der in Ziffer 4.3 festgelegten Übernahmeverpflichtung entsprechen, ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen umfasst jeweils nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Gestellung von Behältnissen zum Einsammeln von Abfällen sowie deren Beförderung, Behandlung und Zwischenlagerung entsprechend den jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Lieferanten oder Kunden bleibt hiervon unberührt.

4. Bedingungen für die Lieferung, Übernahme und Entsorgung von Abfällen sowie die Bereitstellung von Behältern zur Abfallentsorgung

4.1 Der Kunde hat uns in jedem Einzelfall die Anlieferung der Abfälle anzuzeigen und unter eindeutiger Angabe der Herkunft und des Abfallerzeugers zu deklarieren. Die Anzeige erfolgt auf dem von uns vorgelegten und vom Kunden zu unterzeichnenden Formblatt, das gleichzeitig Grundlage der Rechnungserstellung wird. Der Kunde ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfälle allein verantwortlich.

4.2 Bei Abfällen, für die ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung, jetzt eANV zu führen ist, hat der Kunde die „Verantwortliche Erklärung“ über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben.

4.3 Eine Übernahmeverpflichtung unsererseits besteht nur nach Vorlage der unter 4.1 und 4.2 genannten Dokumente. Sie entfällt, wenn die Röhrtaler Wertstoff GmbH gegen die Deklaration unmittelbar, auch mündlich oder fernmündlich Widerspruch erheben. In diesem Fall wird die Röhrtaler Wertstoff GmbH für den Kunden nach einem alternativen Verwertungs- oder Entsorgungsweg suchen.

4.4 Die Bereitstellung der von uns zu übernehmenden Abfälle hat durch den Kunden in den dafür vorgesehenen Behältnissen (Container, Mulden und sonstigen Behältersystemen) so zu erfolgen, dass die Abholung durch uns ohne Behinderung und Verwechselung, sowie ohne Gefährdung von Personen und Sachen erfolgen kann. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Aufstellung und Befüllung der Behältnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Behältnisse sind ausschließlich mit den im Vertrag vereinbarten Abfällen zu befüllen. Der Kunde nimmt die Verkehrs-Sicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behältnisse wahr. Er ist zur Einhaltung des Maximalgewichts und der Außenabmessungen der Behältnisse verpflichtet und hat die Möglichkeit zu ordnungsgemäßer Ladungssicherung zu gewährleisten. Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigung der von der Röhrtaler Wertstoff GmbH selbst oder von der Röhrtaler Wertstoff GmbH Beauftragten im Rahmen des Entsorgungsvertrages zur Verfügung gestellten Behältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.5 Zum vertraglichen Leistungsumfang der Röhrtaler Wertstoff GmbH gehören keine Maßnahmen wie z. B. Verprobungen, Analysen, etc., wie sie neben der eigentlichen Entsorgungsleistung auf Grund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere z. B. Rechtsverordnungen zum Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG ) notwendig oder mindestens nach sachlichem Ermessen auf Grund dieser Vorschriften geboten sind und bei der Entsorgung erbracht werden müssen. Soweit hier Maßnahmen trifft, dienen diese der Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Röhrtaler Wertstoff GmbH.

4.6 Werden solche Maßnahmen von der Röhrtaler Wertstoff GmbH auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht, die über die eigentlich vereinbarte Entsorgungsleistung hinausgehen, werden die dadurch entstandenen Kosten / der zusätzliche Mehraufwand durch die Röhrtaler Wertstoff GmbH dem Kunden zusätzlich zur vertraglichen Vergütung berechnet. Soweit die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen auf Grund bestehender Vorschriften bereits bekannt ist, werden diese dem Kunden schon im Angebot mitgeteilt. Unterbleibt dies im Einzelfall, hat dies jedoch nur zur Folge, dass die entstandenen Kosten / der zusätzliche Mehraufwand solcher Maßnahmen nur berechnet werden können, wenn diese zusätzlichen Maßnahmen objektiv notwendig sind. Werden solche Maßnahmen erst auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig, die bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss noch nicht galten oder bekannt waren, können die hierfür aufzuwendenden Kosten / der zusätzliche Mehraufwand ebenfalls, unabhängig von einem vorherigen Hinweis, dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

4.7 Ist die vertraglich vereinbarte Leistung der Röhrtaler Wertstoff GmbH infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bis dahin praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, wird die Verwertung / Beseitigung unmittelbar nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchgeführt. Die vertraglichen Bedingungen werden zeitnah angepasst. Die bis dahin abweichend von den ursprünglichen Bedingungen etwa entstandenen Mehrkosten sind vom Kunden zu zahlen.

4.8 Mit widerspruchsfreier Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung / Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum der Röhrtaler Wertstoff GmbH über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der abgegebenen Deklaration entsprechen.

4.9 Der Kunde ist verpflichtet, der Röhrtaler Wertstoff GmbH behördliche Anordnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die geeignet sind, die Bedingungen für die durch die Röhrtaler Wertstoff GmbH zu erbringenden Dienstleistungen zu beeinflussen.

4.10 Die vereinbarten Leistungstermine oder -rhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig.

4.11 Für Umleerbehälter gilt grundsätzlich, dass diese mindestens einmal im Monat geleert werden und entsprechend mindestens monatlich eine Leerung je Behälter in Rechnung gestellt wird.

4.12 In jedem Fall einer Beauftragung sind die jeweiligen gesonderten Befüllbedingungen für die verwendeten Abfallbehälter (Bsp. Container, XXL-Müllsack, etc.) zu berücksichtigen.

5. Feststellung von Gewicht, Menge und Beschaffenheit

5.1 Das Gewicht bzw. die Menge der Abfälle sowie deren Beschaffenheit (stoffliche Eigenschaften und Qualitäten) werden durch uns oder das Annahmepersonal einer von uns mit der Verwertung / Beseitigung beauftragten Anlage festgestellt.

5.2 Beim Wiegen von Abfällen, werden auch Nebenstoffe (Schnee, Wasser, Laub etc.) miterfasst und können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich derartige Nebenstoffe vor dem Wiegen selbst (auf eigene Kosten) zu entfernen, insbesondere wenn er vermeiden will, dass diese die Kosten erhöhen.

6. Rechnungen und Zahlungen

6.1 Die von der Röhrtaler Wertstoff GmbH gegenüber dem Kunden erbrachten Verwertungs- / Beseitigungsleistungen werden auf der Grundlage der durch die Röhrtaler Wertstoff GmbH oder ihre Beauftragten festgestellten Menge bzw. des Gewichts und der stofflichen Eigenschaften der Abfälle berechnet. Transport-, Miet- und sonstige Nebenkosten werden auf Grundlage der zwischen Kunde und der Röhrtaler Wertstoff GmbH vereinbarten Konditionen berechnet. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Alle Rechnungsbeträge sind mit Erhalt der Rechnung sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Dies gilt vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist tritt ohne jede Mahnung Verzug ein. Die Röhrtaler Wertstoff GmbH oder ihre Beauftragten ist berechtigt bei Erst- oder Einzelaufträgen auf Barzahlung und/oder Vorkasse zu bestehen. Dies wird dem Kunden bei Auftragsannahme mitgeteilt.

6.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Rechnungen, Wiegenoten, Gutschriften und unsere Unterlagen generell ausschließlich in elektronischer Form von der Röhrtaler Wertstoff GmbH übermittelt werden.

6.4 Ab Eintritt des Verzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB berechnet. Die Röhrtaler Wertstoff GmbH ist berechtigt, für jede Zahlungsaufforderung, die sie nach Eintritt des Verzuges versendet, 5,00 EUR zu berechnen.

6.5 Sofern für Umleerbehälter eine Quartals-, Halbjahres- oder Jahresgrundgebühr vereinbart wurde, ist Röhrtaler Wertstoff GmbH berechtigt, die Vergütung vorschüssig für den vereinbarten Abrechnungszeitraum in dessen ersten Monat zu berechnen.

6.6 Werden der Röhrtaler Wertstoff GmbH nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Röhrtaler Wertstoff GmbH berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

7. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung von uns bestritten wird oder noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.

8. Vergütungsanpassung

8.1 Entgelte / Vergütungen der Röhrtaler Wertstoff GmbH für Leistungen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, können von der Röhrtaler Wertstoff GmbH erhöht bzw. zu höheren Kosten angepasst werden, wenn sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zu Grunde liegenden Kosten (Personalkosten, Transportkosten, Deponiegebühren u. ä.) nach Vertragsschluss erhöhen. Die Röhrtaler Wertstoff GmbH wird die Anpassung schriftlich gegenüber dem Kunden geltend machen. Dem Anpassungsverlangen der Röhrtaler Wertstoff GmbH kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Zugang unseres Schreibens widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Preisanpassung ab dem in unserem Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Bei fristgemäßem Widerspruch ist die Röhrtaler Wertstoff GmbH binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsschreibens berechtigt, zum Ende des Folgemonats zu kündigen.

8.2 Bei einer Erhöhung von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Entsorgungsgebühren / Entgelterhöhungen, ist die Röhrtaler Wertstoff GmbH entsprechend der vorgenannten Anpassungsregelung berechtigt, den vereinbarten Entsorgungspreis um den aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht in diesem Falle nicht.

9. Gewährleistung

9.1 Die Röhrtaler Wertstoff GmbH leistet Gewähr für Mängel der von ihr erbrachten Leistungen zunächst nach unserer Wahl durch Nacherfüllung oder Neuvornahme der Leistung.

9.2 Sofern die Röhrtaler Wertstoff GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung oder Neuvornahme wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung oder die Neuvornahme fehlschlägt oder diese dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden/Kunde jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.3 Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Leistung. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn Röhrtaler Wertstoff GmbH grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von der Röhrtaler Wertstoff GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die Röhrtaler Wertstoff GmbH haftet dem Kunden im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung von gegenüber dem Kunden bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Soweit nicht Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betroffen sind, besteht jedoch ein Haftungsausschluss bei fahrlässiger Pflichtverletzung für sonstige Schäden.

10.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Röhrtaler Wertstoff GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die der Röhrtaler Wertstoff GmbH gegenüber aufgrund von Schäden geltend gemacht werden, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter schuldhaft verursacht hat.

10.3 Der Kunde haftet in unbeschränkter Höhe für sämtliche Schäden, die auf einer Anlieferung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten von solchen Abfällen beruhen, deren Identität mit den in den Dokumenten nach 4.1 und 4.2 deklarierten Abfällen nicht gegeben und / oder deren Übernahme durch die Röhrtaler Wertstoff GmbH. ausgeschlossen ist. Für Verluste und Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Behältnisse gilt Ziffer 4.4 dieser Allgemeinen Geschäfts- u. Leistungsbedingungen.

10.4 Die Haftung der Röhrtaler Wertstoff GmbH für Schäden, welche durch das Befahren, Auf- und Abladen des Behälters an Rechtsgütern des Kunden entstehen (z.B.: Beschädigungen von Schächten, Gräbern, Pflaster, Leitungen, Pflanzen, Fahrzeugen, Häusern, Borden, Abdeckungen, Lampen, Einfriedungen etc.) sind komplett ausgeschlossen. Dies betrifft auch Folgeschäden an Rechtsgütern Dritter, wenn der Stellplatz bzw. die Zufahrt vom Kunden zugewiesen wurde. Der Kunde übernimmt somit die Haftung für alle auftretenden Schäden, Störungen oder Einschränkungen, welche durch das Stellen bzw. Bringen/Abholen des Containers, bzw. sonstige Anlieferungen verursacht werden.

10.5 Der Kunde haftet ebenfalls für alle Schäden an den Fahrzeugen der Röhrtaler Wertstoff GmbH, welche durch ungeeignete Zufahrten entstehen. Dazu zählen auch weitergehende Kosten, z.B. für das Abschleppen.

10.6Sollte der Kunde nicht vor Ort sein, muss er eindeutig kenntlich machen, wo der Container abgestellt bzw. das Material gekippt werden soll. Sollte nicht eindeutig erkennbar sein, dass ein Abstellen des Behälters/Materials nicht möglich ist, ist das Personal der Röhrtaler Wertstoff GmbH nicht verpflichtet den angewiesenen Stellplatz/ Zufahrt auf Tauglichkeit zu prüfen. Sollte das Personal der Röhrtaler Wertstoff GmbH aus diesen Gründen die Entscheidung treffen, die Leistung nicht zu erbringen, werden dem Kunden dennoch die Kosten für die Leerfahrt in Rechnung gestellt.

11. Anlieferung
Werden vom Kunden Abfälle zum Betriebssitz der Röhrtaler Wertstoff GmbH oder einem ihrer Sub- oder Nachunternehmer geliefert, gelten für die dortige Übernahme zusätzlich die Regelungen der jeweiligen Annahme- und Betriebsordnung, die die Röhrtaler Wertstoff GmbH auf Anforderung übersendet.

12. Zurückweisung

12.1 Die Röhrtaler Wertstoff GmbH oder ihre Sub- oder Nachunternehmer sind berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend - d.h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse - ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn - aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen - insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften - eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist, - in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung - insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens - eintritt und hierdurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden, - bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

12.2 Die Röhrtaler Wertstoff GmbH ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des Kunden Material ohne vorherige Terminabsprache oder entgegen einer solchen angeliefert wird.

12.3Sofern die Zurückweisung auf Umständen beruht, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die uns durch diese Zurückweisung entstehen.

12.4 Werden die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungs-Termin, welcher dem Kunden eine geordnete Anlieferungs-Disposition ermöglicht.

13. Folgen der Zurückweisung
Tritt die Röhrtaler Wertstoff GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, angeliefertes oder von der Röhrtaler Wertstoff GmbH oder einem ihrer Sub- oder Nachunternehmer bereits übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch uns entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann. Im Übrigen gelten im Falle unseres Rücktritts die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.

14. Vertragsdauer und Kündigung

14.1Hat der Vertrag eine wiederkehrende, nicht nur einmalige Dienstleistung zum Gegenstand, beträgt seine Laufzeit, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen, ein Jahr ab Abschluss des Vertrages. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird.

14.2Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei, die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.

14.3Die Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Besondere Bedingungen bei Containerbestellungen

15.1 Der Kunde ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung im Sinne des Auftrags verpflichtet, soweit seine Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.

15.1.1 Die Verkehrssicherungspflicht für den Container geht mit dessen Stellung auf den Kunden über.

15.1.2 Für Schäden aus unterlassenen oder unzureichenden Sicherungsmaßnahmen des/am Container haftet ausschließlich der Kunde, dies gilt auch für Schadenersatzansprüche Dritter.

15.2 Bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der Kunde die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen oder ggf. privaten Genehmigungen einzuholen und für die umfassende Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mit der Röhrtaler Wertstoff GmbH vereinbart wurde.

15.3Sollte der Kunde Zweifel haben, ob die erforderlichen Stell- und/oder Rangierfläche vor Ort vorhanden ist, ist er verpflichtet die Röhrtaler Wertstoff GmbH zu kontaktieren.

15.4Soweit die die Röhrtaler Wertstoff GmbH die Bereitstellung eines Containers abrechnet bzw. ein entsprechendes Angebot erstellt, sind darin folgende Leistungen enthalten:

15.4.1 An- und Abfuhr, einmalig

15.4.2Bereitstellung des Behälters bis zu 14 Kalendertage. Vorbehaltliche abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist die Röhrtaler Wertstoff GmbH ab dem 15. Kalendertrag berechtigt eine Tagesmiete in Höhe von 2€ für den Behälter in Rechnung zu stellen.

15.4.3Angaben zu angenommenen Stoffen in von der Röhrtaler Wertstoff GmbH oder ihren beauftragten Entsorgern erstellten Dokumenten wie Fahraufträgen, Begleitscheinen und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum Kunden als zutreffend. Die Röhrtaler Wertstoff GmbH ist angehalten, den Inhalt der Dokumente zu prüfen, die ihr zur Unterschrift vorgelegt werden. Es bleibt dem Kunden jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen. Bei Bereitstellung von Behältern garantiert der Kunde einen geeigneten Aufstellplatz und die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit, auch der Zufahrtswege. Ein Wegbewegen des Behälters vom Aufstellplatz – wenn auch nur für kurze Zeit - ist untersagt.

15.4.4Der Inhalt des Containers wird mittels Waage festgestellt und gesondert abgerechnet.

15.5 Diebstahl und Beschädigungen
Der Kunde hat den Container während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern und vor Verunreinigungen und Abnutzung, die über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinausgehen, zu schützen. Der Kunde haftet für Schäden an dem jeweils für die Abfälle zur Verfügung gestellten Container sowie für den Verlust eines Containers. Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Containers den Zeitwert (wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der Kunde Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

15.6 Der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter wird vor Ort sein, um Dokumente wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten, die für den ordnungsgemäßen Transport und / oder die Übernahme bei Abholung erforderlich sind, übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die erstellten Dokumente - Fahraufträge, Begleitscheine, Wiegenoten, etc. - auch ohne Unterzeichnung des Kunden als anerkannt.

15.7 Der Kunde haftet dafür,

15.7.1dass der Behälter nicht durch lose oder fest angebrachte Gegenstände oder sonst wie verändert ist

15.7.2dass der Behälter nur mit den vertraglich vereinbarten Stoffen beladen ist

15.7.3dass das maximale Beladungsgewicht eines Containers nicht überschritten wird. Das Transportfahrzeug darf einen überladenen Behälter nicht mehr anheben bzw. transportieren.

15.7.4dass keine Ladung über die Behälterwände hinausragt, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausgeschlossen ist.

15.7.5dass der Behälter vor Veränderung, Vandalismus und Entwendung jederzeit geschützt ist

15.7.6dass Baustellen/ Gehwege/ Zufahrten und Standorte so hergerichtet sind (befestigt, abgesperrt, gesichert), dass die Fahrzeuge nebst Containern ohne Schaden anzurichten Ihre Leistung erbringen können. Der Kunde ist insoweit für den Stellplatz des Containers, sowie die ungehinderte und gefahrlose Zu- und Abfahrt zum Leistungsort verantwortlich. Er muss sich alle erforderlichen Maßgaben zur Not einholen und sich von der Durchführbarkeit des Auftrages überzeugen. Zudem muss der die Reaktion der Fahrzeuge und Containers im beladenen Zustand bzw. bei der Aufnahme des Behälters berücksichtigen. (siehe auch 10.4-6)

15.8 Kann der Container durch Verschulden des Kunden nicht aufgestellt, abgeholt oder wegen Überladung transportiert werden bzw. liegen andere durch ihn verschuldete Gründe vor, fallen für diese Leerfahrt dennoch die üblichen, der Containerart und der Entfernung entsprechenden Kosten für eine Leerung an.

15.8.1Der Container kann nicht gestellt werden, wenn

15.8.1.1eine Stellgenehmigung fehlt

15.8.1.2kein ausreichender Platz zur Stellung des Containers vorhanden ist (mind. 3m breit)

15.8.1.3der vorgesehene Platz nicht erreichbar bzw. nicht geeignet ist

15.8.1.4Durchfahrten oder der Untergrund ein Befahren nicht zulassen

15.8.1.5bei Barzahlung kein Geld bei Stellung übergeben werden kann (entgegen Vereinbarung bei Beauftragung)

15.8.2Der Container kann nicht abgeholt werden, wenn

15.8.2.1er blockiert ist (parkende Fahrzeuge, verschlossenes Tor oder andere Hindernisse)

15.8.2.2er nach seiner Aufstellung durch den Kunden umgestellt wurde

15.8.2.3er mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt wurde

15.8.2.4er über den Rand des oberen Containerabschlusses (Wand) hinaus befüllt wurde – Überfüllung (Berg)

15.8.2.5 bei Barzahlung kein Geld bei Abholung übergeben werden kann (gemäß Vereinbarung bei Beauftragung).

15.9 Wird ohne ein Verschulden des Kunden ein Container aufgestellt, der gegenüber der bestellten Containergröße größer ist, bleibt die Abweichung für die Komplettpreisberechnung ohne Ansatz. Der Container darf in dem Fall allerdings - in Tonnen je m³ - maximal mit dem Gewicht beladen werden, das für den vertragsgemäßen Container vorgesehen ist. Sofern der Container vertragswidrig in diesem beschriebenen Sinn überladen wird, darf die Röhrtaler Wertstoff GmbH die Mehrbeladung gesondert in Rechnung stellen.

15.10 Aufstell- und Abholtermine sind stets von der Verfügbarkeit der Transportfahrzeuge abhängig und daher unverbindlich.

15.11Zusätzliche Leistungen werden separat zu den bei der Röhrtaler Wertstoff GmbH jeweils gültigen Vergütungssätzen berechnet. Der Kunde wird die Röhrtaler Wertstoff GmbH über die exakte Art und Zusammensetzung der zu entsorgenden Stoffe vor und nach der Abholung genau informieren. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Angaben des Kunden berechtigt die Röhrtaler Wertstoff GmbH, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene, d.h. örtlich übliche Vergütung zu berechnen. Bei notwendiger Verwahrung der Stoffe ist der Kunde außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet.

15.12Sonderabfälle im Container

15.12.1Gefährliche Abfälle, wie z. B. Altholz AIV, Asbest, Dachpappe etc. und kontaminierte Abfälle dürfen erst nach vorheriger Absprache mit dem Büropersonal in die Container gefüllt werden.

15.12.2Sollten Schadstoffe in andere ungefährliche Abfälle gemischt werden, muss der Kunde das Aussortieren und Beseitigen der Stoffe und sonstige entstehende Nebenkosten tragen.

15.12.3Falls die in den diesen AGB genannten Beladevorschriften nicht eingehalten werden, haftet für eventuelle Schäden ausschließlich der Kunde.

15.12.4Die Übernahme von Sprengstoffen, radioaktiven Stoffen und ähnlichen Abfällen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

16.Gesonderte Bedingungen zum XXL-Müllsack

16.1Der Kunde verpflichtet sich, den XXL-Müllsack nur entsprechend den im dem XXL-Müllsack beigefügten Informationsblatt zu verwenden.

16.2Der XXL-Müllsack darf ausschließlich gefüllt werden mit:

  • Bauschutt
  • Mauerbrocken, Fliesen und Keramik
  • Betonaufbruch und Mörtel
  • Papier und Pappe
  • Metallschrott
  • Kabel
  • Teppich- und Tapetenreste
  • Gartenabfälle
  • Naturbelassenes Holz (A1, A2 und A3)

16.3Der XXL-Müllsack darf nicht länger als 10 Tage ungeschützt draußen gelagert werden. Er ist in jedem Fall vor starker Sonneneinstrahlung sowie Schnee und Eis zu schützen.

16.4Die Maximale Füllmenge für den XXL-Müllsack beträgt 1 Tonne, wobei der XXL-Müllsack immer maximal bis zur Oberkante befüllt werden darf.

16.5 Der XXL-Müllsack darf nur bewegt werden, indem er an allen 4 Schlaufen gleichzeitig angehoben wird. Niemals darf der XXL-Müllsack über den Boden gezogen werden.

16.6Zur Abholung des XXL-Müllsacks wird die Röhrtaler Wertstoff GmbH einen Greifer mit einer Spannweite von 3m (bei 1 Tonne Füllgewicht) nutzen. Dies ist bei der Positionierung des XXL-Müllsacks durch den Kunden zu berücksichtigen. Der Kunde hat den XXL-Müllsack entsprechend an der Straße oder der Grundstückszufahrt aufzustellen und die Röhrtaler Wertstoff GmbH hierüber zu informieren.

16.7Der Kunde haftet gegenüber der Röhrtaler Wertstoff GmbH für sämtliche Beschädigung am XXL Müllsack, die durch unsachgemäße Verwendung bzw. Befüllung entstehen. Zudem kann die Röhrtaler Wertstoff GmbH die Abholung in diesem Fall verweigern und/oder dem Kunden die anfallenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

16.8Zudem haftet der Kunde für alle Schäden, die durch den XXL Müllsack entstehen, während dieser sich beim Kunden befindet. Auch in diesem Fall kann die Röhrtaler Wertstoff GmbH die Abholung verweigern und/oder dem Kunden die anfallenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

16.9Im Übrigen gelten die Bestimmungen wie für die Bereitstellung, Verwendung und Abholung von Containern.

17.Schlussbestimmungen

17.1Änderungen und Ergänzungen der Verträge von Röhrtaler Wertstoff GmbH mit ihren Kunden sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich getroffen werden. Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle einer unvollständigen oder unwirksamen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im übrigen Vertragstext niedergelegten Parteiwillens derart geschlossen oder durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, wie dies dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am ehesten entspricht.

17.2Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Röhrtaler Wertstoff GmbH in Sundern.

Kontakt

Anschrift Sundern

Röhrtaler Wertstoff GmbH
Zum Dümpel 60g
59846 Sundern

Telefon: 0 29 33 - 92 28 20 0
Fax: 0 29 33 - 92 28 20 3

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Anschrift Neheim

Röhrtaler Wertstoff GmbH
Borkshagenstraße 13
59757 Arnsberg

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